Gewässerschäden

Gewässerschadenhaftpflichtversicherung


Als Betreiber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen tragen Sie die Verantwortung, wenn es durch den Austritt dieser Stoffe zu einer Verunreinigung von Gewässern kommt.

Heizöltanks sind sicher die verbreitetsten Anlagen. Auslaufendes Öl kann Millionen von Litern Grundwasser verseuchen.

 

Ein Leck im Öltank

Familie Müller hat bereits seit dreißig Jahren den selben Öltank im Keller stehen. Im Lauf der Jahre ist eine hintere Stelle des Tanks spröde geworden. Eines Tages gibt das Material nach und mehrere hundert Liter Heizöl laufen aus. Durch den starken Ölgeruch im ganzen Haus alarmiert, entdecken die Müllers das Malheur und rufen die Feuerwehr. Diese kann einen Großteil des Öls aus der Wanne absaugen, in der der Öltank vorschriftsmäßig steht. Nach dem Absaugen wird jedoch ein kleiner Riss in der Wanne entdeckt, durch den Öl gesickert sein kann. Um eine Verunreinigung des Grundwassers zu verhindern, muss ein Teil des Kellerbodens bis zum Fundament abgetragen werden. Die Kosten belaufen sich insgesamt auf fast 30.000 Euro. Die Gewässerschadenhaftpflicht der Müllers übernimmt den Schaden.

 

Rechtliche Grundlage

Die wichtigste rechtliche Grundlage für Ihre Haftung als Betreiber findet sich in § 22 Wasserhaushaltsgesetz:

(1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben mehrere die Einwirkungen vorgenommen, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, so ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist.

(3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gemäß § 11 nicht geltend gemacht werden, so ist der Betroffene nach § 10 Abs. 2 zu entschädigen. Der Antrag ist auch noch nach Ablauf der Frist von 30 Jahren zulässig.

 

Für wen ist die Versicherung?

Die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung ist für Hauseigentümer und Hausmieter gedacht, die über einen Öltank verfügen. Denn sollte aus irgendeinem Grund Öl austreten und anderen einen Schaden zufügen (z.B. durch Verseuchung des Grundwassers), so haften Sie als Eigentümer oder Hausmieter.

Was ist versichert?

Grundsätzlich sind alle Personen- und Sachschäden, die durch das Auslaufen fahrlässig einem Dritten zugefügt werden, versichert. Zunächst prüft die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung, ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind. Sie wehrt unberechtigte Forderungen ab. Sämtliche Kosten bis hin zu einem eventuell entstehenden Rechtsstreit, werden dann von der Haftpflichtversicherung getragen.

Besteht die Forderung des Geschädigten zu Recht, leistet die Haftpflichtversicherung im Rahmen der vorliegenden Bedingungen. Dies trifft auch auf Kosten zu, die anfallen, um eine Verunreinigung von Gewässern zu verhindern oder einzudämmen (Rettungskosten).

Welche Gefahren und Schäden sind nicht versichert?

  • Vorsätzlich verursachte Schäden
  • Schäden durch Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik
  • Schäden durch Verfügungen oder Maßnahmen von Hoher Hand
  • Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben

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